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ARTIKEL 34 Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Philippinen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2018

ARTIKEL 34

Umwelt und natürliche Ressourcen

(1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Zusammenarbeit in diesem Bereich die Erhaltung und die Verbesserung der Umwelt im Streben nach einer nachhaltigen Entwicklung fördert. Bei allen von den Vertragsparteien aufgrund dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen wird der Umsetzung der Ergebnisse des Weltgipfels für nachhaltige Entwicklung und der einschlägigen multilateralen Umweltübereinkünfte, zu deren Vertragsparteien sie gehören, Rechnung getragen.

(2) Die Vertragsparteien sind sich über die Notwendigkeit einig, die natürlichen Ressourcen und die biologische Vielfalt zum Nutzen aller Generationen unter Berücksichtigung ihres Entwicklungsbedarfs zu erhalten und nachhaltig zu bewirtschaften.

(3) Die Vertragsparteien vereinbaren die Zusammenarbeit zur Intensivierung des gegenseitigen Flankierungseffekts ihrer Handels- und Umweltpolitik und zur Einbindung umweltpolitischer Erwägungen in alle Bereiche der Zusammenarbeit.

(4) Die Vertragsparteien bemühen sich, ihre Zusammenarbeit bei regionalen Umweltschutzprogrammen fortzusetzen und zu vertiefen, insbesondere mit Blick auf Folgendes:

  1. a)Stärkung des Umweltbewusstseins und der lokalen Teilhabe an den Bemühungen um Umweltschutz und nachhaltige Entwicklung einschließlich der Teilhabe indigener kultureller Gemeinschaften bzw. indigener Bevölkerungsgruppen und lokaler Gemeinschaften;b)Ausbau der Kapazitäten für die Anpassung an den Klimawandel und die Abschwächung seiner Folgen sowie im Bereich der Energieeffizienz;c)Ausbau der Kapazitäten für die Teilhabe an und die Durchführung von multilateralen Umweltübereinkünften auch über biologische Vielfalt und biologische Sicherheit;d)Förderung umweltfreundlicher Technologien, Produkte und Dienstleistungen auch durch die Verwendung von Rechtsvorschriften und marktwirtschaftlichen Instrumenten;e)bessere Nutzung der natürlichen Ressourcen einschließlich Forstverwaltung und Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags sowie des damit zusammenhängenden Handels und Förderung der nachhaltigen Nutzung der natürlichen Ressourcen, einschließlich Forstwirtschaft;f)wirksame Verwaltung der Nationalparks und Schutzgebiete sowie Bestimmung und Schutz von biologisch vielfältigen Gebieten und gefährdeten Ökosystemen unter Beachtung der lokalen und indigenen Gemeinschaften, die in oder in der Nähe dieser Gebiete leben;g)Verhinderung der illegalen grenzüberschreitenden Verbringung von festen und gefährlichen Abfällen sowie anderen Abfällen;h)Schutz der Küsten- und Meeresumwelt sowie wirksame Bewirtschaftung der Wasserressourcen;i)Schutz und Erhalt der Böden sowie nachhaltige Landbewirtschaftung einschließlich der Sanierung von abgebauten bzw. aufgegebenen Minen;j)Förderung des Kapazitätsausbaus im Bereich des Katastrophen- und Risikomanagements;k)Förderung eines nachhaltigen Verbrauchs und nachhaltiger Produktionsstrukturen in der Wirtschaft.

(5) Die Vertragsparteien fördern den gegenseitigen Zugang zu ihren Programmen in diesem Bereich im Einklang mit den besonderen Bedingungen dieser Programme.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2018

Gesetzesnummer

20010179

Dokumentnummer

NOR40201066

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