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ARTIKEL 20 Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Philippinen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2018

TITEL IV

ZUSAMMENARBEIT IN DEN BEREICHEN JUSTIZ UND SICHERHEIT

ARTIKEL 20

Rechtliche Zusammenarbeit

(1) Die Vertragsparteien erkennen die besondere Bedeutung der Rechtsstaatlichkeit und der Stärkung aller einschlägigen Institutionen an.

(2) Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien kann auch den gegenseitigen Austausch von Informationen über bewährte Methoden in Bezug auf Rechtssysteme und Rechtsetzung beinhalten.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2018

Gesetzesnummer

20010179

Dokumentnummer

NOR40201052

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