Einschaltung von Tochterunternehmen oder Dritten
§ 8.
Die Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten nach dieser Verordnung treffen den Emittenten auch für den Fall, dass der Rückerwerb und/oder die Veräußerung durch ein Tochterunternehmen des Emittenten oder durch einen Dritten auf Rechnung des Emittenten oder eines seiner Tochterunternehmen erfolgt (§ 66 Abs. 1 AktG).
Schlagworte
Mitteilungspflicht
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2018
Gesetzesnummer
20010135
Dokumentnummer
NOR40200214
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