ARTIKEL 9
- 1.Die Bestimmungen der Artikel 7 und 8 gelten nicht für Tätigkeiten, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei – auch nur gelegentlich – mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse verbunden sind.2.Die Bestimmungen der Artikel 7 und 8 und auf Grund dieser Bestimmungen getroffene Maßnahmen gelten unbeschadet der Anwendbarkeit der von Vertragsparteien auf dem Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungswege erlassenen Bestimmungen betreffend Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung oder von Bestimmungen, die eine besondere Behandlung ausländischer Staatsangehöriger aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Gesundheit vorsehen.
Schlagworte
Gesetzesweg, Verordnungsweg
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2018
Gesetzesnummer
20010123
Dokumentnummer
NOR40200124
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)