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ARTIKEL 9 Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2017

ARTIKEL 9

  1. 1.Die Bestimmungen der Artikel 7 und 8 gelten nicht für Tätigkeiten, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei – auch nur gelegentlich – mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse verbunden sind.2.Die Bestimmungen der Artikel 7 und 8 und auf Grund dieser Bestimmungen getroffene Maßnahmen gelten unbeschadet der Anwendbarkeit der von Vertragsparteien auf dem Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungswege erlassenen Bestimmungen betreffend Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung oder von Bestimmungen, die eine besondere Behandlung ausländischer Staatsangehöriger aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Gesundheit vorsehen.

Schlagworte

Gesetzesweg, Verordnungsweg

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2018

Gesetzesnummer

20010123

Dokumentnummer

NOR40200124

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