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ARTIKEL 6 Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2017

NICHTDISKRIMINIERUNG

ARTIKEL 6

Unbeschadet besonderer Bestimmungen dieses Übereinkommens ist in seinem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2018

Gesetzesnummer

20010123

Dokumentnummer

NOR40200121

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