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ARTIKEL 29 Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2017

INKRAFTTRETEN, ÜBERPRÜFUNG, BEENDIGUNG UND SONSTIGE BESTIMMUNGEN

ARTIKEL 29

INKRAFTTRETEN

  1. 1.Dieses Übereinkommen wird von den Unterzeichnern nach ihren eigenen Verfahren ratifiziert oder genehmigt. Die Ratifikations- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union (Verwahrer) hinterlegt, das die übrigen Unterzeichner sowie die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation in Kenntnis setzt.2.Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung der Ratifikations- oder Genehmigungsurkunden durch die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten und mindestens einer assoziierten Partei folgt. Für jeden Unterzeichner, der dieses Übereinkommen zu einem späteren Zeitpunkt ratifiziert oder genehmigt, tritt es am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung der Ratifikations- oder Genehmigungsurkunde durch diesen Unterzeichner folgt.3.Ungeachtet der Absätze 1 und 2 können die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten und mindestens eine assoziierte Partei entscheiden, dieses Übereinkommen in Einklang mit der Anwendung innerstaatlicher Rechtsvorschriften ab dem Tag der Unterzeichnung vorläufig untereinander anzuwenden, indem sie den Verwahrer hiervon in Kenntnis setzen, der seinerseits die anderen Vertragsparteien davon benachrichtigt.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2018

Gesetzesnummer

20010123

Dokumentnummer

NOR40200144

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