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ARTIKEL 25 Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2017

ARTIKEL 25

  1. 1.Hauptzweck der Konsultationen nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a ist,
  1. a) gemeinsam zu ermitteln, ob die Angelegenheiten Probleme von gemeinsamem Interesse aufwerfen, und
  2. b) je nach Art der Probleme
  1. gemeinsam in Betracht zu ziehen, ob das Vorgehen der Vertragsparteien in den betreffenden internationalen Organisationen koordiniert werden sollte, oder
  2. gemeinsam ein anderes geeignetes Vorgehen in Betracht zu ziehen.

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2018

Gesetzesnummer

20010123

Dokumentnummer

NOR40200140

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