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ARTIKEL 24 Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2017

DRITTLÄNDER UND INTERNATIONALE ORGANISATIONEN

ARTIKEL 24

  1. 1.Auf Verlangen einer Vertragspartei konsultieren die Vertragsparteien einander rechtzeitig gemäß den Verfahren der Artikel 25 und 26 im Rahmen des Gemischten Ausschusses
  1. a) zu Angelegenheiten des Luftverkehrs, die in internationalen Organisationen behandelt werden, und
  2. b) zu den verschiedenen Aspekten möglicher Entwicklungen in den Beziehungen zwischen Vertragsparteien und Drittländern im Bereich des Luftverkehrs sowie zum Funktionieren wesentlicher Elemente zwei- oder mehrseitiger Übereinkünfte auf diesem Gebiet.

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2018

Gesetzesnummer

20010123

Dokumentnummer

NOR40200139

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