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ARTIKEL 13 Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2017

FLUGVERKEHRSMANAGEMENT

ARTIKEL 13

  1. 1.Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich des Flugverkehrsmanagements im Hinblick auf die Ausweitung des einheitlichen europäischen Luftraums auf den gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraum zusammen, um die derzeitigen Sicherheitsstandards und die Gesamteffizienz der allgemeinen Flugsicherungsstandards in Europa zu steigern, die Kapazität zu optimieren und Verspätungen zu minimieren.2.Im Hinblick auf die Erleichterung der Anwendung der Rechtsvorschriften für den einheitlichen europäischen Luftraum in ihrem Hoheitsgebiet
  1. ergreifen die assoziierten Parteien, soweit ihre jeweiligen Befugnisse dies zulassen, zum frühestmöglichen Zeitpunkt die notwendigen Maßnahmen, um die institutionellen Strukturen ihres Flugverkehrsmanagements dem einheitlichen europäischen Luftraum anzupassen, insbesondere durch die Benennung oder Errichtung einschlägiger innerstaatlicher Aufsichtsstellen, die zumindest funktionell von Flugsicherungsorganisationen unabhängig sind;
  2. werden die assoziierten Parteien von der Europäischen Gemeinschaft an allen operativen Initiativen in den Bereichen Flugnavigationsdienste, Luftraum und Interoperabilität, die sich aus dem einheitlichen europäischen Luftraum ergeben, beteiligt, wobei insbesondere die einschlägigen Bemühungen der Vertragsparteien zur Einrichtung funktioneller Luftraumblöcke frühzeitig einbezogen werden.

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2018

Gesetzesnummer

20010123

Dokumentnummer

NOR40200128

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