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ARTIKEL 12 Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2017

LUFTSICHERHEIT

ARTIKEL 12

  1. 1.Zum Schutz der Zivilluftfahrt vor unrechtmäßigen Eingriffen gewährleisten die Vertragsparteien, dass die gemeinsamen Grundnormen und die Verfahren zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften für die Luftsicherheit, die in Anhang I aufgeführt sind, im Einklang mit den in jenem Anhang genannten einschlägigen Bestimmungen auf allen Flughäfen in ihrem Hoheitsgebiet angewendet werden.2.Die Vertragsparteien leisten einander auf Anfrage jede erforderliche Hilfestellung, um die unerlaubte Inbesitznahme von Zivilluftfahrzeugen und andere unrechtmäßige Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatzungsmitglieder, von Flughäfen und Flugnavigationseinrichtungen sowie andere Bedrohungen der Sicherheit der Zivilluftfahrt abzuwehren.3.Bei einem Vorkommnis oder dem drohenden Vorkommnis einer unerlaubten Inbesitznahme eines Zivilluftfahrzeugs oder anderer unrechtmäßiger Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatzungsmitglieder, von Flughäfen und Flugnavigationseinrichtungen leisten die Vertragsparteien einander Hilfestellung durch die Erleichterung der Kommunikation und andere geeignete Maßnahmen zur schnellen und sicheren Beendigung des Vorkommnisses oder des drohenden Vorkommnisses.4.Eine assoziierte Partei kann einer Inspektion der Europäischen Kommission im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft gemäß Anhang I unterzogen sowie aufgefordert werden, an Inspektionen der Europäischen Kommission bei anderen Vertragsparteien teilzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2018

Gesetzesnummer

20010123

Dokumentnummer

NOR40200127

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