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ARTIKEL 11 Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2017

FLUGSICHERHEIT

ARTIKEL 11

  1. 1.Die Vertragsparteien treffen geeignete Maßnahmen um sicherzustellen, dass Luftfahrzeuge, die bei einer Vertragspartei registriert sind, die gemäß dem ICAO-Abkommen festgelegten internationalen Sicherheitsnormen erfüllen, wenn sie auf Flughäfen einer anderen Vertragspartei landen, und dass sie Vorfeldinspektionen an Bord und außen am Luftfahrzeug durch die befugten Vertreter dieser anderen Vertragspartei unterzogen werden, um sowohl die Gültigkeit der Luftfahrzeugdokumente und der Dokumente der Besatzung als auch den augenscheinlichen Zustand des Luftfahrzeugs und seiner Ausrüstung zu prüfen.2.Eine Vertragspartei kann jederzeit Konsultationen über Sicherheitsnormen beantragen, die von einer anderen Vertragspartei in anderen Bereichen als denen, die von den in Anhang I aufgeführten Rechtsakten abgedeckt sind, aufrechterhalten werden.3.Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als schränke es die Befugnisse einer zuständigen Zivilluftfahrtbehörde ein, unverzüglich alle angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, wenn sie in Bezug auf ein Erzeugnis oder eine Dienstleistung feststellt, dass möglicherweise
  1. i) die Mindestnormen, die gemäß dem Übereinkommen festgelegt wurden, nicht erfüllt werden oder
  2. ii) aufgrund einer Inspektion nach Absatz 1 Anlass zu der ernsthaften Sorge besteht, dass ein Luftfahrzeug oder der Betrieb eines Luftfahrzeugs nicht die gemäß dem Übereinkommen festgelegten Mindestnormen erfüllt, oder
  3. iii) Anlass zu der ernsthaften Sorge besteht, dass die Mindestnormen, die gemäß dem Übereinkommen festgelegt wurden, unzureichend aufrecht erhalten und angewandt werden.

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2018

Gesetzesnummer

20010123

Dokumentnummer

NOR40200126

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