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§ 2 QVV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.1.2018

Begriffsbestimmungen

§ 2.

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. 1. „Bestandteil“ ist das einzelne Produkt oder die einzelne Dienstleistung einschließlich der Wertpapierdienstleistung, die zusammen mit einer anderen Dienstleistung oder einem anderen Produkt als Teil eines Paketes oder als Bedingung für dieselbe Vereinbarung oder dasselbe Paket angeboten wird;
  2. 2. „Paket“ ist das gemeinsame Angebot verschiedener Produkte oder Dienstleistungen oder von beiden unter Einschluss zumindest einer Wertpapierdienstleistung zum Zwecke des Querverkaufes unbeschadet des Umstandes, ob
  1. a) neben dem gemeinsamen Angebot jeder dieser Bestandteile auch zum einzelnen Erwerb oder zur einzelnen Inanspruchnahme angeboten wird (gebündeltes Paket) oder
  2. b) ob zumindest ein Bestandteil nicht zum einzelnen Erwerb oder zur einzelnen Inanspruchnahme angeboten wird (gekoppeltes Paket);
  1. 3. „Vertriebspersonal“ sind alle natürlichen Personen, die gegenüber Kunden im Namen des Rechtsträgers gekoppelte oder gebündelte Pakete vertreiben.

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2017

Gesetzesnummer

20010100

Dokumentnummer

NOR40199772

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