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§ 16 TransV 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.1.2018

Gleichwertigkeit in Bezug auf die Veröffentlichungspflicht der Mitteilung über den Erwerb oder die Veräußerung eigener Aktien durch den Emittenten

§ 16.

Bei einem Drittland wird davon ausgegangen, dass es Anforderungen festgelegt hat, die den in § 135 Abs. 3 BörseG 2018 genannten gleichwertig sind, wenn den Rechtsvorschriften des Drittlandes zufolge ein Emittent, dessen eingetragener Sitz in diesem Drittland gelegen ist, die folgenden Bedingungen einzuhalten hat:

  1. 1. Im Falle eines Emittenten, der bis zu höchstens 5 vH eigene Aktien halten darf, die mit Stimmrechten verbunden sind, ist das Erreichen oder Überschreiten dieser Schwelle mitzuteilen;
  2. 2. im Falle eines Emittenten, der höchstens 5 vH bis 10 vH eigene Aktien halten darf, die mit Stimmrechten verbunden sind, ist das Erreichen oder Überschreiten der 5 vH-Schwelle oder der 10 vH-Schwelle mitzuteilen;
  3. 3. im Falle eines Emittenten, der mehr als 10 vH eigene Aktien halten darf, die mit Stimmrechten verbunden sind, ist das Erreichen oder Überschreiten der 5 vH-Schwelle oder der 10 vH-Schwelle mitzuteilen.

    Für die Zwecke der Gleichwertigkeit ist eine Meldung oberhalb der 10 vH-Schwelle nicht erforderlich.

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2017

Gesetzesnummer

20010098

Dokumentnummer

NOR40199753

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