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§ 3 HTAusV 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.1.2018

Ausnahmen von der Vorhandelstransparenz im Hinblick auf Nichteigenkapitalinstrumente

§ 3.

(1) Betreiber eines Handelsplatzes gemäß § 1 Z 26 WAG 2018 sind von der Pflicht zur Veröffentlichung von Vorhandelsinformationen gemäß Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 im Hinblick auf Schuldverschreibungen gemäß § 1 Z 5 lit. b WAG 2018, strukturierte Finanzprodukte gemäß § 1 Z 12 WAG 2018, Emissionszertifikate gemäß § 1 Z 7 lit. k WAG 2018 und Derivate gemäß § 1 Z 14 WAG 2018 (Nichteigenkapitalinstrumente) ausgenommen, wenn die Voraussetzungen für

  1. 1. einen Auftrag mit großem Volumen gemäß Abs. 2 oder
  2. 2. einen Auftrag zur Ausführung über ein Auftragsverwaltungssystem gemäß § 2 Abs. 5 oder
  3. 3. eine umfangreiche verbindliche Interessensbekundung gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 33 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in einem Preiseanfragesystem gemäß Art. 1 Nr. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 oder einem sprachbasierten Handelssystem gemäß Art. 1 Nr. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 nach Maßgabe der Vorgaben gemäß Abs. 3 oder
  4. 4. ein Geschäft in Bezug auf einen illiquiden Markt gemäß Abs. 4 oder
  5. 5. einen Auftrag zur Ausführung eines Exchange for Physical gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 48 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder
  6. 6. ein gemäß Abs. 5 ausgenommenes Auftragspaket gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 49 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014

    erfüllt werden.

(2) Ein Auftrag in Bezug auf Nichteigenkapitalinstrumente mit großem Volumen liegt vor, wenn er die gemäß Art. 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 bestimmte Mindestauftragsgröße erreicht oder übersteigt.

(3) Eine umfangreiche verbindliche Interessensbekundung liegt vor, wenn sie den gemäß Art. 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 bestimmten Mindestumfang erreicht oder übersteigt.

(4) Ein Geschäft bezieht sich auf einen illiquiden Markt, wenn es

  1. 1. ein Derivat, das nicht einer Handelspflicht gemäß Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegt, oder
  2. 2. ein anderes als das in Z 1 genannte Finanzinstrument, für das in Übereinstimmung mit der in Art. 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 geregelten Methode kein liquider Markt besteht,

    zum Gegenstand hat.

(5) Ein Auftragspaket ist ausgenommen, wenn

  1. 1. mindestens einer der Teilaufträge ein Finanzinstrument betrifft, für das in Übereinstimmung mit der in Art. 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 geregelten Methode kein liquider Markt besteht, es sei denn, es besteht ein liquider Markt für das Auftragspaket als Ganzes oder
  2. 2. mindestens einer der Teilaufträge ein großes Volumen gemäß Abs. 2 hat, es sei denn, es besteht ein liquider Markt für das Auftragspaket als Ganzes; oder
  3. 3. alle Teilaufträge werden über ein Preiseanfragesystem oder ein sprachbasiertes Handelssystem ausgeführt und übersteigen den gemäß Art. 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 bestimmten Mindestumfang.

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2017

Gesetzesnummer

20010096

Dokumentnummer

NOR40199726

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