vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 HTAusV 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.1.2018

2. Abschnitt

Ausnahmen von der Vor- und Nachhandelstransparenz Ausnahmen von der Vorhandelstransparenz im Hinblick auf Eigenkapitalinstrumente

§ 2.

(1) Betreiber eines Handelsplatzes gemäß § 1 Z 26 WAG 2018 sind von der Pflicht zur Veröffentlichung von Vorhandelsinformationen gemäß Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 im Hinblick auf Aktien gemäß § 1 Z 5 lit. a erster Fall WAG 2018, Aktienzertifikate gemäß § 1 Z 9 WAG 2018, börsengehandelte Fonds gemäß § 1 Z 10 WAG 2018, Zertifikate gemäß § 1 Z 11 WAG 2018 und andere vergleichbare Finanzinstrumente (Eigenkapitalinstrumente) ausgenommen, wenn die Voraussetzungen für

  1. 1. ein Referenzwertgeschäft gemäß Abs. 2 oder
  2. 2. ein ausgehandeltes Geschäft gemäß Abs. 3 oder
  3. 3. einen Auftrag mit großem Volumen gemäß Abs. 4 oder
  4. 4. einen Auftrag zur Ausführung über ein Auftragsverwaltungssystem gemäß Abs. 5

    erfüllt werden. Bei Geschäften gemäß Z 1 und 2, im Falle der Z 1 jedoch nur bei kontinuierlicher Inanspruchnahme der Ausnahme, sind die Bedingungen gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 einzuhalten. Bei Aufträgen gemäß Z 4 gilt die Ausnahme, solange die Veröffentlichung des Auftrages noch nicht erfolgt ist.

(2) Ein Referenzwertgeschäft liegt unter folgenden Voraussetzungen vor:

  1. 1. Das Geschäft wird über ein System des jeweiligen Handelsplatzbetreibers abgewickelt, das auf einer Handelsmethode gründet, bei der der Kurs des Finanzinstruments aus dem Handelspatz, auf dem das Finanzinstrument erstmals zugelassen wurde, oder aus dem unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Markt gemäß Art. 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 unter den Bedingungen gemäß Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 abgeleitet wird;
  2. 2. der Referenzkurs gemäß Z 1 erfährt eine breite Veröffentlichung; und
  3. 3. der Referenzkurs gemäß Z 1 wird von den Marktteilnehmern als verlässlicher Referenzkurs angesehen.

(3) Ein ausgehandeltes Geschäft liegt bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Art. 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 in einem der folgenden Fälle vor:

  1. 1. Das privat ausgehandelte, aber über die Systeme des Handelsplatzes formalisierte Geschäft wird entweder innerhalb der aktuellen gewichteten Geld-Brief-Kursspanne (Spread) des Systems abgeschlossen, so wie sie im Orderbuch des jeweiligen Handelsplatzes wiedergegeben wird, oder zu den Kursofferten der Market-Maker gemäß § 1 Z 16 BörseG 2018 des jeweiligen Handelsplatzes; in diesem Fall muss das Geschäft gemäß den Regeln des Handelsplatzes ausgeführt werden, muss der Handelsplatz über Vorkehrungen, Systeme und Verfahren zur Verhinderung und Aufdeckung von Marktmissbrauch gemäß Art. 4 Abs. 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verfügen und sorgt der Handelsplatz für die Einrichtung, Pflege und Umsetzung von Systemen sowohl zur Aufdeckung von Versuchen, die Handelstransparenzausnahme zur Umgehung anderer Erfordernisse gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder einer Bestimmung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU zu nutzen, als auch zur Meldung entsprechender Verstöße an die FMA;
  2. 2. das privat ausgehandelte, aber über die Systeme des Handelsplatzes formalisierte Geschäft betrifft Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate oder andere vergleichbare Finanzinstrumente, für die kein liquider Markt gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 17 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 besteht und wird innerhalb eines Prozentsatzes eines angemessenen Referenzpreises, die beide vorher vom Handelsplatzbetreiber festgelegt wurden, abgeschlossen;
  3. 3. das privat ausgehandelte, aber über die Systeme des Handelsplatzes formalisierte Geschäft ist eines der Geschäfte gemäß Art. 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 und unterliegt deswegen anderen Bedingungen als der jeweils geltende Marktkurs des betreffenden Finanzinstruments.

(4) Ein Auftrag in Bezug auf Eigenkapitalinstrumente mit großem Volumen liegt vor, wenn

  1. 1. in Bezug auf Aktien oder Aktienzertifikate die in der Tabelle 1 des Anhanges II zur Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 genannte Mindestauftragsgröße oder
  2. 2. in Bezug auf Zertifikate oder mit diesen und den zuvor genannten Finanzinstrumenten vergleichbare Finanzinstrumente die in der Tabelle 2 des Anhanges II zur Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 genannte Mindestauftragsgröße oder
  3. 3. in Bezug auf börsengehandelte Fonds ein Auftragsvolumen von 1 000 000 EUR

    erreicht oder überstiegen wird.

(5) Ein Auftrag zur Ausführung über ein Auftragsverwaltungssystem liegt vor, wenn

  1. 1. der Auftrag in ein System eingestellt wird und dort im Orderbuch des Handelsplatzes veröffentlicht werden soll, sobald die objektiven Bedingungen eingetreten sind, die durch das Protokoll des Systems hierfür vorgegeben werden,
  2. 2. der Auftrag vor der Veröffentlichung gemäß Z 1 nicht mit anderen Handelsinteressen interagieren kann und
  3. 3. der Auftrag nach der Veröffentlichung gemäß Z 1 im Einklang mit den zum Zeitpunkt der Veröffentlichung für diese Art von Aufträgen geltenden Vorschriften mit anderen Aufträgen interagiert,

    sofern der die Ausnahme nutzende Auftrag zum Zeitpunkt seiner Eingabe und nach jeder Änderung im Falle einer Reserve-Order gemäß Art. 8 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 mindestens einem Volumen von 10 000 EUR oder bei anderen Aufträgen mindestens einem Volumen entspricht, dass der Systembetreiber nach dessen Vorschriften und Protokollen im Voraus als Mindesthandelsmenge festgelegt hat.

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2017

Gesetzesnummer

20010096

Dokumentnummer

NOR40199725

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)