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ARTIKEL 8 Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Mongolei

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2017

ARTIKEL 8

Zusammenarbeit in regionalen und internationalen Organisationen

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich zu einem Meinungsaustausch und zur Zusammenarbeit in regionalen und internationalen Gremien und Organisationen, einschließlich der Vereinten Nationen und ihrer Programme, Agenturen und Organisationen, der Welthandelsorganisation (WTO), des Vertrags über Freundschaft und Zusammenarbeit und des Asien-Europa-Treffens (ASEM).

(2) Die Vertragsparteien kommen ferner überein, in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen die Zusammenarbeit zwischen Denkfabriken, Akademikern, nichtstaatlichen Organisationen und Medien zu fördern. Diese Zusammenarbeit kann insbesondere die Veranstaltung von Ausbildungsprogrammen, Workshops und Seminaren, den Austausch von Fachleuten, Studien und andere von den Vertragsparteien vereinbarte Maßnahmen umfassen.

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2017

Gesetzesnummer

20010061

Dokumentnummer

NOR40199216

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