ARTIKEL 5
Schwere Verbrechen von internationalem Belang (Internationaler Strafgerichtshof)
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen erneut, dass die schwersten Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren, nicht ungestraft bleiben dürfen und dass ihre wirksame Verfolgung durch Maßnahmen auf einzelstaatlicher und internationaler Ebene, gegebenenfalls unter Einbeziehung des Internationalen Strafgerichtshofs, gewährleistet werden muss. Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass die Errichtung eines effektiv funktionierenden Internationalen Strafgerichtshofs eine wesentliche Entwicklung für Frieden und Gerechtigkeit weltweit darstellt.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, zusammenzuarbeiten und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Universalität und Integrität des Römischen Statuts sowie der damit zusammenhängenden Übereinkünfte uneingeschränkt zu unterstützen, und ihre Zusammenarbeit mit dem IStGH zu verstärken. Die Vertragsparteien verpflichten sich, das Römische Statut umzusetzen und die erforderlichen Schritte zur Ratifizierung der damit zusammenhängenden Übereinkünfte (wie des Übereinkommens über die Vorrechte und Befreiungen des IStGH) zu unternehmen.
(3) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass ein Dialog zwischen den Vertragsparteien über diese Fragen von Vorteil wäre.
Zuletzt aktualisiert am
01.12.2017
Gesetzesnummer
20010061
Dokumentnummer
NOR40199213
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)