ARTIKEL 51
Statistik
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Harmonisierung der statistischen Methoden und der statistischen Praxis zu fördern, einschließlich der Erstellung und Verbreitung von Statistiken, damit sie auf einer für beide Seiten annehmbaren Grundlage Statistiken über den Waren- und Dienstleistungsverkehr sowie generell in allen Bereichen nutzen können, die unter dieses Abkommen fallen und sich für eine statistische Erfassung, Aufbereitung, Analyse und Verbreitung eignen.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, direkte Kontakte zwischen den zuständigen Behörden mit folgenden Zielen zu fördern: Stärkung der freundschaftlichen Zusammenarbeit im Statistikbereich, verstärkter Kapazitätsaufbau in den statistischen Ämtern durch Modernisierung und Verbesserung der Qualität des statistischen Systems, Entwicklung der Humanressourcen, Ausbildung in allen einschlägigen Bereichen sowie Unterstützung bei der Anpassung der nationalen statistischen Systeme an die internationale Praxis, einschließlich der erforderlichen Infrastruktur.
(3) Die Zusammenarbeit erstreckt sich auf Bereiche von gegenseitigem Interesse und insbesondere auf Folgendes:
I. Wirtschaftsstatistik
- a. Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen
- b. Unternehmensstatistik und registrierung
- c. Statistiken über Landwirtschaft/Ackerbau, Viehzucht, ländliche Entwicklung
- d. Umwelt und Mineralvorkommen
- e. Industrie
- f. Außenhandel mit Waren und Dienstleistungen
- g. Groß- und Einzelhandelsstatistik
- h. Revisionspolitik
- i. Ernährungssicherheit
- j. Zahlungsbilanz
II. Sozialstatistik
- a. Geschlechterstatistik
- b. Migrationsstatistik
- c. Haushaltserhebung
III. Informationstechnologie
- a. Erfahrungsaustausch über elektronische Technologie und Methoden zur Gewährleistung der Sicherheit, des Schutzes, der Speicherung und der Vertraulichkeit von Informationen und Umsetzung dieser Erfahrungen
- b. Erfahrungsaustausch über die Einrichtung von Online-Datenbanken für die Verbraucher mit Hilfe einer benutzerfreundlichen Website und Schulungen in diesem Bereich
- c. Unterstützung der IT-Spezialisten des mongolischen Statistikamtes bei der Einrichtung der Informationsdatenbank
- d. Zusammenarbeit im Hinblick auf die Einbeziehung der Nutzer durch deren Information über die Informationsdatenbank
Schlagworte
Warenverkehr, Großstatistik
Zuletzt aktualisiert am
01.12.2017
Gesetzesnummer
20010061
Dokumentnummer
NOR40199259
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