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ARTIKEL 50 Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Mongolei

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2017

ARTIKEL 50

Beschäftigung und Soziales

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, ihre Zusammenarbeit im Bereich Beschäftigung und Soziales auszubauen, einschließlich der Zusammenarbeit zur regionalen und sozialen Kohäsion sowie in den Bereichen Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, Geschlechtergleichstellung und menschenwürdige Arbeit, mit der Absicht, die sozialen Aspekte der Globalisierung zu vertiefen.

(2) Die Vertragsparteien bekräftigen erneut die Notwendigkeit, einen Globalisierungsprozess zu unterstützen, der für alle von Vorteil ist, und produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit als wichtige Faktoren für eine nachhaltige Entwicklung und die Reduzierung der Armut zu fördern, wie von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 24. Oktober 2005 in ihrer Resolution 60/1 (Ergebnisse des Weltgipfels) und der Ministererklärung des hochrangigen Segments des Wirtschafts- und Sozialrates der Vereinten Nationen vom Juli 2006 (E/2006/L.8 vom 5. Juli 2006) bestätigt. Die Vertragsparteien berücksichtigen die jeweils charakteristische und unterschiedliche Art ihrer Wirtschafts- und Soziallage.

(3) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Zusage, die international anerkannten Kernarbeits- und Sozialnormen uneingeschränkt einzuhalten und wirksam anzuwenden, wie sie insbesondere in der Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit von 1998 und in der Erklärung der IAO über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung von 2008 niedergelegt sind. Der Durchführung der einschlägigen multilateralen Sozial- und Arbeitsübereinkünfte wird bei allen Maßnahmen Rechnung getragen, die die Vertragsparteien aufgrund dieses Abkommens treffen. Die Vertragsparteien kommen überein, im Hinblick auf die Ratifizierung und effektive Umsetzung aller IAO-Übereinkommen, die unter die IAO-Erklärung von 1998 fallen, und anderer einschlägiger Übereinkünfte zusammenzuarbeiten und gegebenenfalls technische Hilfe zu leisten.

(4) Die Zusammenarbeit kann unter anderem in Form von einvernehmlich vereinbarten spezifischen Programmen und Projekten sowie Dialog, Zusammenarbeit und Initiativen zu Themen von gemeinsamem Interesse auf bilateraler Ebene oder auf multilateraler Ebene, etwa im Rahmen der IAO, erfolgen.

Schlagworte

Wirtschaftsrat, Wirtschaftslage, Kernarbeitsnorm, Sozialeinkunft

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2017

Gesetzesnummer

20010061

Dokumentnummer

NOR40199258

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