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ARTIKEL 48 Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Mongolei

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2017

ARTIKEL 48

Landwirtschaft, Viehzucht, Fischerei und ländliche Entwicklung

Die Vertragsparteien kommen überein, den Dialog im Bereich Landwirtschaft, Viehzucht, Fischerei und ländliche Entwicklung zu fördern. Auf folgenden Gebieten führen die Vertragsparteien einen Informationsaustausch durch und bauen die Beziehungen aus:

  1. a)Agrarpolitik und internationale Perspektiven für den Nahrungsmittelbereich und die Landwirtschaft im Allgemeinen,b)Möglichkeiten für die Erleichterung des Handels mit Pflanzen, Tieren und tierischen Erzeugnissen im Hinblick auf die Weiterentwicklung der Leichtindustrie im ländlichen Raum,c)Tierschutz und artgerechte Tierhaltung,d)Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums,e)Erfahrungsaustausch und Kooperationsnetze zwischen lokalen Akteuren oder Wirtschaftsbeteiligten in bestimmten Bereichen wie Forschung und Technologietransfer,f)Gesundheits- und Qualitätspolitik für Pflanzen, Vieh und andere Tiere, insbesondere geschützte geografische Angaben,g)Kooperationsvorschläge und –initiativen, die internationalen Landwirtschaftsorganisationen unterbreitet werden,h)Entwicklung einer nachhaltigen und umweltfreundlichen Landwirtschaft, einschließlich der Bereiche pflanzliche Erzeugung, Biokraftstoffe und Transfer von Biotechnologie,i)Schutz der Pflanzenvielfalt, Saattechnologie und Agrarbiotechnologie,j)Aufbau von Datenbanken und Informationsnetzen über Landwirtschaft und Viehzucht,k)Ausbildung im Agrar- und Veterinärbereich.

Schlagworte

Gesundheitspolitik, Agrarbereich

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2017

Gesetzesnummer

20010061

Dokumentnummer

NOR40199256

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