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ARTIKEL 42 Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Mongolei

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2017

ARTIKEL 42

Audiovisuelles und Medien

Die Vertragsparteien werden den Austausch, die Zusammenarbeit und den Dialog zwischen ihren zuständigen Einrichtungen und Akteuren in den Bereichen Audiovisuelles und Medien fördern, unterstützen und erleichtern. Sie vereinbaren, einen regelmäßigen politischen Dialog in diesen Bereichen einzurichten.

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2017

Gesetzesnummer

20010061

Dokumentnummer

NOR40199250

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