vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 40 Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Mongolei

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2017

ARTIKEL 40

Tourismus

(1) Geleitet vom „Globalen Ethik-Kodex für den Tourismus“ der Welttourismusorganisation und von den Nachhaltigkeitsgrundsätzen, die dem Prozess „Lokale Agenda 21“ zugrunde liegen, streben die Vertragsparteien einen besseren Informationsaustausch und die Ermittlung bewährter Methoden an, um eine ausgewogene und nachhaltige Entwicklung des Tourismus zu gewährleisten.

(2) Die Vertragsparteien kommen überein, eine Zusammenarbeit beim Schutz und bei der optimalen Nutzung des natürlichen und des kulturellen Erbes, bei der Begrenzung der negativen Auswirkungen des Tourismus und bei der Verstärkung des positiven Beitrags der Tourismuswirtschaft zur nachhaltigen Entwicklung der örtlichen Gemeinschaften zu entwickeln, unter anderem durch Ausbau des Ökotourismus unter Wahrung der Integrität und der Interessen der örtlichen und indigenen Gemeinschaften und durch Verbesserung der Ausbildung in der Tourismusindustrie.

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2017

Gesetzesnummer

20010061

Dokumentnummer

NOR40199248

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)