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ARTIKEL 38 Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Mongolei

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2017

ARTIKEL 38

Verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich

Um die Wirtschaft zu stärken und zu entwickeln, gleichzeitig jedoch der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, einen geeigneten Regulierungsrahmen zu entwickeln, bekennen sich die Vertragsparteien zu den Grundsätzen des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich, auf die sich die Mitgliedstaaten auf EU-Ebene verpflichtet haben, und verpflichten sich ihrerseits zur Einhaltung dieser Grundsätze. Zu diesem Zweck werden die Vertragsparteien unbeschadet der Zuständigkeiten der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten die internationale Zusammenarbeit im Steuerbereich verbessern, die Einziehung legitimer Steuern erleichtern und Maßnahmen zur wirksamen Umsetzung der genannten Grundsätze treffen.

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2017

Gesetzesnummer

20010061

Dokumentnummer

NOR40199246

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