vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 29 Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Mongolei

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2017

TITEL V

ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH RECHT, FREIHEIT UND SICHERHEIT

ARTIKEL 29

Rechtsstaatlichkeit und rechtliche Zusammenarbeit

(1) Bei ihrer Zusammenarbeit im Bereich Recht, Freiheit und Sicherheit messen die Vertragsparteien der Festigung des Rechtsstaats und dem Ausbau der Institutionen auf allen Ebenen, vor allem in den Bereichen Gesetzesvollzug und Rechtspflege, besondere Bedeutung bei.

(2) Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien beinhaltet auch den gegenseitigen Austausch von Informationen über Rechtssysteme und Rechtsetzung. Die Vertragsparteien bemühen sich, im Rahmen ihrer Rechtsordnungen eine gegenseitige Rechtshilfe aufzubauen.

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2017

Gesetzesnummer

20010061

Dokumentnummer

NOR40199237

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)