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ARTIKEL 21 Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Mongolei

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2017

ARTIKEL 21

Dienstleistungen

Die Vertragsparteien nehmen eine kohärenten Dialog vor allem mit dem Ziel auf, Informationen über ihr Regulierungsumfeld auszutauschen, den gegenseitigen Zugang zu ihren Märkten zu erleichtern, den Zugang zu Kapital und Technologie zu verbessern und den Handel mit Dienstleistungen zwischen den beiden Regionen und auf Drittlandsmärkten zu fördern.

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2017

Gesetzesnummer

20010061

Dokumentnummer

NOR40199229

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