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§ 9 SchiffAV-See

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.11.2017

Wirtschaftsakteure

§ 9.

(1) Importeure von Schiffsausrüstung haben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Kontaktanschrift auf dem Produkt selbst oder, falls dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Produkt beigefügten Unterlagen oder, soweit zweckdienlich und erforderlich, auf Verpackung und Unterlagen anzugeben.

(2) Importeure und Händler von Schiffsausrüstung haben der Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des Produkts erforderlich sind, auszuhändigen. Sie haben mit der Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren zu kooperieren, die mit Produkten verbunden sind, die sie in Verkehr gebracht haben.

(3) Importeure und Händler gelten als Hersteller nach dieser Verordnung und unterliegen den Pflichten gemäß § 6, wenn sie Schiffsausrüstung unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke in Verkehr bringen oder ein Seeschiff ausrüsten, welches die Flagge eines Mitgliedstaates der Europäischen Union führt, oder bereits auf dem Markt befindliche Schiffsausrüstung so verändern, dass die Konformität mit den geltenden Anforderungen beeinträchtigt werden kann.

(4) Wirtschaftsakteure haben der Behörde während eines Zeitraums von mindestens zehn Jahren nach Anbringung des Steuerrad-Kennzeichens, wobei der Zeitraum keinesfalls kürzer sein darf als die erwartete Lebensdauer der betreffenden Schiffsausrüstung, auf Verlangen alle Wirtschaftsakteure anzugeben, von denen sie ein Produkt bezogen oder an die sie ein Produkt abgegeben haben.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2017

Gesetzesnummer

20010036

Dokumentnummer

NOR40198896

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