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§ 12 SchiffAV-See

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.11.2017

Formale Nichtkonformität

§ 12.

(1) Unbeschadet allfälliger im Zuge der Marktüberwachung getroffener Maßnahmen ist der betroffene Wirtschaftsakteur in folgenden Fällen der Nichtkonformität aufzufordern, diese zu korrigieren:

  1. 1. das Steuerrad-Kennzeichen wurde unter Verstoß gegen die Vorschriften des § 5 angebracht;
  2. 2. das Steuerrad-Kennzeichen wurde nicht angebracht;
  3. 3. die EU-Konformitätserklärung wurde nicht ausgestellt;
  4. 4. die EU-Konformitätserklärung wurde nicht korrekt ausgestellt;
  5. 5. die technischen Unterlagen sind entweder nicht verfügbar oder unvollständig;
  6. 6. die EU-Konformitätserklärung wurde nicht an das Schiff gesandt.

(2) Kommt der Wirtschaftsakteur der in Abs. 1 genannten Aufforderung nicht nach und besteht die Nichtkonformität weiter, sind mittels Bescheid Maßnahmen anzuordnen, die erforderlich sind, um den gesetzmäßigen Zustand wieder herzustellen. Diese können insbesondere umfassen:

  1. 1. Verbesserungsauftrag
  2. 2. Rücknahme
  3. 3. Rückruf
  4. 4. Mitteilung in Medien

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2017

Gesetzesnummer

20010036

Dokumentnummer

NOR40198899

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