vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 11 SchiffAV-See

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.11.2017

Schutzklauselverfahren

§ 11.

Ergibt ein gemäß Art. 27 der Richtlinie 2014/90/EU durchgeführtes Schutzklauselverfahren, dass eine im Zuge der Marktüberwachung getroffene Maßnahme nicht gerechtfertigt war, ist die Maßnahme zurückzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2017

Gesetzesnummer

20010036

Dokumentnummer

NOR40198898

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)