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Geldverkehr
Die Organisation darf jede Art von Geldmitteln, Währungen oder Wertpapieren entgegennehmen und besitzen. Sie kann für alle im Übereinkommen vorgesehenen Zwecke frei darüber verfügen und in dem zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen erforderlichen Umfang in jeder Währung Konten unterhalten.
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2017
Gesetzesnummer
20010013
Dokumentnummer
NOR40198339
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