Artikel 14
Ergänzungsabkommen
Die Organisation kann mit einzelnen oder mehreren Mitgliedstaaten Ergänzungsabkommen zur Durchführung dieses Protokolls in Bezug auf diesen Mitgliedstaat oder diese Mitgliedstaaten sowie sonstige Vereinbarungen schließen, um die wirksame Tätigkeit der Organisation zu gewährleisten.
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2017
Gesetzesnummer
20010013
Dokumentnummer
NOR40198347
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