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Artikel 14 COTIF

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2006

Artikel 14

Ergänzungsabkommen

Die Organisation kann mit einzelnen oder mehreren Mitgliedstaaten Ergänzungsabkommen zur Durchführung dieses Protokolls in Bezug auf diesen Mitgliedstaat oder diese Mitgliedstaaten sowie sonstige Vereinbarungen schließen, um die wirksame Tätigkeit der Organisation zu gewährleisten.

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2017

Gesetzesnummer

20010013

Dokumentnummer

NOR40198347

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