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Artikel 28 COTIF

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2006

Artikel 28

Schadenersatz bei Verletzung

Bei Verletzung oder sonstiger Beeinträchtigung der körperlichen oder der geistigen Gesundheit des Reisenden umfasst der Schadenersatz:

  1. a) die notwendigen Kosten, insbesondere für Heilung und Pflege sowie für die Beförderung;
  2. b) den Vermögensnachteil, den der Reisende durch gänzliche oder teilweise Arbeitsunfähigkeit oder durch eine Vermehrung seiner Bedürfnisse erleidet.

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2017

Gesetzesnummer

20010010

Dokumentnummer

NOR40198220

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