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Artikel 17 COTIF

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2006

Artikel 17

Gepäckschein

§ 1.

Die Allgemeinen Beförderungsbedingungen legen Form und Inhalt des Gepäckscheins sowie die Sprache und die Schriftzeichen, die beim Druck und beim Ausfüllen zu verwenden sind, fest. Artikel 7 § 5 gilt entsprechend.

§ 2. In den Gepäckschein sind mindestens einzutragen:

  1. a) der Beförderer oder die Beförderer;
  2. b) die Angabe, dass die Beförderung auch bei einer gegenteiligen Abmachung diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften unterliegt;

    dies kann durch die Abkürzung CIV geschehen;

  1. c) jede andere Angabe, die notwendig ist, die vertraglichen Pflichten bei der Beförderung des Reisegepäcks zu beweisen, und die es dem Reisenden erlaubt, die Rechte aus dem Beförderungsvertrag geltend zu machen.

§ 3. Der Reisende hat sich bei der Entgegennahme des Gepäckscheins zu vergewissern, ob dieser seinen Angaben gemäß ausgestellt ist.

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2017

Gesetzesnummer

20010010

Dokumentnummer

NOR40198209

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