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Artikel 4 COTIF

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2015

Artikel 4

Verfahren

  1. § 1 Die technische Zulassung eines Fahrzeugs erfolgt
  1. a) entweder in einem einzigen Schritt durch Erteilung der Betriebszulassung für ein bestimmtes einzelnes Fahrzeug,
  2. b) oder in zwei aufeinander folgenden Schritten durch Erteilung
  1. der Bauartzulassung für ein bestimmtes Baumuster und
  2. nachfolgend der Betriebszulassung für einzelne Fahrzeuge, die diesem Baumuster entsprechen, in Form eines vereinfachten Verfahrens, das diese Übereinstimmung bestätigt.
  1. § 2 Ein Fahrzeug oder Bauelement ist auf Übereinstimmung mit den ETV und der nationalen Gesetzgebung zu bewerten. Die Bewertungsverfahren und der Inhalt der ETV-Zertifikate sind in den entsprechenden ETV enthalten.
  1. § 3 Die Verfahren für die technische Zulassung von Eisenbahninfrastruktur unterliegen den im betreffenden Vertragsstaat geltenden Bestimmungen.

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2025

Gesetzesnummer

20010002

Dokumentnummer

NOR40198069

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