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Artikel 3a COTIF

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2023

Artikel 3a

Wechselwirkung mit anderen internationalen Verträgen

  1. § 1 Gemäß geltender Gesetzgebung der Europäischen Union (EU) und entsprechender nationaler Gesetzgebung in den Dienst gestellte oder in Verkehr gebrachte Fahrzeuge gelten als von allen Vertragsstaaten gemäß diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften zum Betrieb zugelassen
  1. a) bei voller Äquivalenz zwischen den Bestimmungen der geltenden TSI und den entsprechenden ETV und
  2. b) sofern die geltenden TSI, aufgrund derer das Fahrzeug zugelassen worden ist, alle Aspekte der entsprechenden Teilsysteme abdecken, die Bestandteil des Fahrzeugs sind, und
  3. c) sofern diese TSI keine offenen Punkte hinsichtlich der technischen Kompatibilität mit der Infrastruktur enthalten und
  4. d) sofern das Fahrzeug keiner Abweichung unterliegt und
  5. e) sofern das Fahrzeug keinem Sonderfall unterliegt, der die Bedingungen für die Zulassung oder Inbetriebnahmegenehmigung bzw. Genehmigung für das Inverkehrbringen beschränkt.
  1. § 2 Für den alleinigen Zweck der Erbringung von Eisenbahndienstleistungen gelten Fahrzeuge, die gemäß diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften zum Betrieb zugelassen sind, in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in den Staaten, die aufgrund internationaler Verträge mit der Europäischen Union Unionsrecht anwenden, als für das Inverkehrbringen genehmigt
  1. a) bei voller Äquivalenz zwischen den Bestimmungen der geltenden ETV und den entsprechenden TSI und
  2. b) sofern die geltenden ETV, aufgrund derer das Fahrzeug zugelassen worden ist, alle Aspekte der entsprechenden Teilsysteme abdecken, die Bestandteil des Fahrzeugs sind, und
  3. c) sofern diese ETV keine offenen Punkte hinsichtlich der technischen Kompatibilität mit der Infrastruktur enthalten und
  4. d) sofern das Fahrzeug keiner Abweichung unterliegt und
  5. e) sofern das Fahrzeug keinem Sonderfall unterliegt, der die Bedingungen für die Zulassung oder Inbetriebnahme- bzw. Genehmigung für das Inverkehrbringen beschränkt.
  1. § 3 Die Genehmigung für das Inverkehrbringen, der Betrieb und die Instandhaltung von nur in Mitgliedstaaten der Europäischen Union verwendeten Fahrzeugen werden durch die geltende Gesetzgebung der Europäischen Union und nationale Gesetzgebung geregelt. Diese Bestimmung gilt auch für Vertragsstaaten, die aufgrund internationaler Verträge mit der Europäischen Union entsprechendes Unionsrecht anwenden. Beim Betrieb von Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreibern innerhalb der EU hat das EU-Recht Vorrang vor den Bestimmungen dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften.
  2. § 4 §§ 1 bis 2 gelten sinngemäß für Zulassungen / Genehmigungen von Fahrzeugbauarten.
  3. § 5 Bei voller Äquivalenz zwischen den in der Europäischen Union geltenden Vorschriften und den in Artikel 15 § 2 genannten COTIF-Vorschriften wird bei einer für die Instandhaltung zuständigen Stelle (ECM)2 , die die Bestimmungen von Artikel 15 § 2 erfüllt, von der Erfüllung der entsprechenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union ausgegangen und umgekehrt.

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1 Die Anforderungen an die für die Instandhaltung zuständige Stelle sind in Artikel 15 enthalten.

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2023

Gesetzesnummer

20010002

Dokumentnummer

NOR40255430

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