Artikel 5bis
Unberührtes Recht
§ 1 Die Bestimmungen des Artikels 5 sowie der Artikel 6, 7 und 22 berühren nicht die von den Parteien des Vertrags über die Nutzung der Infrastruktur zu erfüllenden Verpflichtungen nach den Gesetzen und Vorschriften, die in dem Staat gelten, in dem die Infrastruktur liegt, einschließlich zutreffendenfalls des Rechtes der Europäischen Union.
§ 2 Die Bestimmungen der Artikel 8 und 9 berühren nicht die von den Parteien des Vertrags über die Nutzung der Infrastruktur in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem Staat, in dem das Recht der Europaischen Union aufgrund internationaler, mit der Europäischen Union abgeschlossener Verträge gilt, zu erfüllenden Verpflichtungen.
§ 3 Die Bestimmungen der §§ 1 und 2 betreffen insbesondere:
- die zwischen den Eisenbahnunternehmen oder den befugten Antragstellern und den Infrastrukturbetreibern zu schließenden Vereinbarungen,
- die Erteilung von Betriebsgenehmigungen,
- die Sicherheitsbescheinigung,
- die Versicherung,
- die Erhebung von leistungsabhängigen Entgelten, um Verspätungen und Betriebsstörungen zu minimieren und um die Leistung des Eisenbahnnetzes zu verbessern,
- Entschädigungsmaßnahmen zugunsten von Kunden und
- die Beilegung von Streitigkeiten.
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2017
Gesetzesnummer
20009998
Dokumentnummer
NOR40198016
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