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Artikel 23 COTIF

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2006

Artikel 23

Rückgriff

Die Rechtmäßigkeit einer durch den Beförderer auf Grund der Einheitlichen Rechtsvorschriften CIV oder der Einheitlichen Rechtsvorschriften CIM geleisteten Zahlung kann nicht bestritten werden, wenn die Entschädigung gerichtlich festgesetzt worden ist, nachdem dem Betreiber durch gehörige Streitverkündung die Möglichkeit gegeben war, dem Rechtsstreit beizutreten.

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2017

Gesetzesnummer

20009998

Dokumentnummer

NOR40198011

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