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Artikel 11 COTIF

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2006

Artikel 11

Schadenersatz bei Tötung

§ 1.

Bei Tötung umfasst der Schadenersatz:

  1. a) die infolge des Todes entstandenen notwendigen Kosten, insbesondere für die Überführung und die Bestattung;
  2. b) bei nicht sofortigem Eintritt des Todes den in Artikel 12 vorgesehenen Schadenersatz.

§ 2. Haben durch den Tod Personen, denen gegenüber der Getötete kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder zukünftig unterhaltspflichtig geworden wäre, den Versorger verloren, so ist auch für diesen Verlust Ersatz zu leisten. Der Schadenersatzanspruch von Personen, denen der Getötete ohne gesetzliche Verpflichtung Unterhalt gewährt hat, richtet sich nach Landesrecht.

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2017

Gesetzesnummer

20009998

Dokumentnummer

NOR40197999

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