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Artikel 9 COTIF

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2006

Artikel 9

Haftung für Bedienstete und andere Personen

§ 1.

Die Parteien des Vertrages haften für ihre Bediensteten und für andere Personen, deren sie sich zur Erfüllung des Vertrages bedienen, soweit diese Bediensteten und anderen Personen in Ausübung ihrer Verrichtungen handeln.

§ 2. Haben die Parteien des Vertrages nichts anderes vereinbart, so gelten die Betreiber der Eisenbahninfrastruktur, auf der das Eisenbahnverkehrsunternehmen den Wagen als Beförderungsmittel verwendet, als Personen, deren sich das Eisenbahnverkehrsunternehmen bedient.

§ 3. Die §§ 1 und 2 gelten auch bei Subrogation nach Artikel 8.

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2017

Gesetzesnummer

20009997

Dokumentnummer

NOR40197983

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