Artikel 9
Haftung für Bedienstete und andere Personen
§ 1.
Die Parteien des Vertrages haften für ihre Bediensteten und für andere Personen, deren sie sich zur Erfüllung des Vertrages bedienen, soweit diese Bediensteten und anderen Personen in Ausübung ihrer Verrichtungen handeln.
§ 2. Haben die Parteien des Vertrages nichts anderes vereinbart, so gelten die Betreiber der Eisenbahninfrastruktur, auf der das Eisenbahnverkehrsunternehmen den Wagen als Beförderungsmittel verwendet, als Personen, deren sich das Eisenbahnverkehrsunternehmen bedient.
§ 3. Die §§ 1 und 2 gelten auch bei Subrogation nach Artikel 8.
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2017
Gesetzesnummer
20009997
Dokumentnummer
NOR40197983
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)