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Artikel 12 COTIF

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2006

Artikel 12

Verjährung

§ 1.

Ansprüche nach Artikel 4 und 7 verjähren in drei Jahren.

§ 2. Die Verjährung beginnt

  1. a) für Ansprüche nach Artikel 4 mit dem Tag, an dem der Verlust oder die Beschädigung des Wagens festgestellt worden ist, oder mit dem Tag, an dem der Berechtigte den Wagen gemäß Artikel 6 § 1 oder § 4 als verloren betrachten darf;
  2. b) für Ansprüche nach Artikel 7 mit dem Tag, an dem der Schaden eingetreten ist.

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2017

Gesetzesnummer

20009997

Dokumentnummer

NOR40197986

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