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Artikel 31 COTIF

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2006

Artikel 31

Verfahren. Kosten

§ 1.

Das Schiedsgericht bestimmt das Verfahren unter Berücksichtigung insbesondere der folgenden Bestimmungen:

  1. a) Es untersucht und beurteilt die Streitsache auf Grund des Vorbringens der Parteien, ohne dass es bei seiner Entscheidung über Rechtsfragen an die Auslegung durch die Parteien gebunden ist;
  2. b) es kann nicht mehr oder nichts anderes zusprechen, als der Kläger verlangt, und nicht weniger, als der Beklagte als geschuldet anerkannt hat;
  3. c) der Schiedsspruch wird mit entsprechender Begründung vom Schiedsgericht abgefasst und den Parteien durch den Generalsekretär zugestellt;
  4. d) vorbehaltlich einer gegenteiligen Bestimmung zwingenden Rechtes an dem Ort, an dem das Schiedsgericht seinen Sitz hat, und vorbehaltlich gegenteiliger Vereinbarung der Parteien ist der Schiedsspruch endgültig.

§ 2. Die Honorare der Schiedsrichter werden vom Generalsekretär festgelegt.

§ 3. Der Schiedsspruch setzt die Kosten und Auslagen fest und bestimmt, in welchem Verhältnis sie und die Honorare der Schiedsrichter unter die Parteien aufzuteilen sind.

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2017

Gesetzesnummer

20009996

Dokumentnummer

NOR40197958

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