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§ 178 WTBG 2017

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.9.2017

Haushaltsordnung – Umlagenordnung

§ 178.

(1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat eine Haushaltsordnung und eine Umlagenordnung zu erlassen.

(2) Die Haushaltsordnung hat insbesondere zu regeln:

  1. 1. die allgemeinen Grundsätze, das Zustandekommen und die Gliederung des Jahresvoranschlages,
  2. 2. die interne Kontrolle,
  3. 3. die Verwaltung und Anlage des Vermögens,
  4. 4. die Anweisungsbefugnis bei Zahlungen,
  5. 5. die Kassen- und Buchführung und die Behandlung der Rechnungsbelege und
  6. 6. die öffentliche Einsichtnahme in den Jahresabschluss.

(3) Die Umlagenordnung hat insbesondere die Fälligkeitstermine der Umlagen und der Gebühren für Sonderleistungen zu regeln. Dabei ist Bedacht zu nehmen auf

  1. 1. die Eigenart der Umlagen und der Gebühren für Sonderleistungen,
  2. 2. den Grundsatz der Selbstbemessung durch die Zahlungspflichtigen,
  3. 3. die Zweckmäßigkeit und
  4. 4. einen gleichmäßigen Mittelzufluss.

Schlagworte

Kassenführung

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

20009983

Dokumentnummer

NOR40197526

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