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§ 154 WTBG 2017

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.9.2017

Präsident

§ 154.

(1) Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.

(2) Der Präsident hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

  1. 1. die Besorgung der laufenden Geschäfte, insbesondere jene Aufgaben, die in den übertragenen Wirkungsbereich der Kammer der Wirtschaftstreuhänder gemäß § 152 Abs. 3 fallen,
  2. 2. die Leitung und Überwachung der gesamten Geschäftsführung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder,
  3. 3. die Einberufung zu den Sitzungen der Kammerorgane und deren Vorsitzführung und
  4. 4. die Entscheidung in besonders dringlichen Fällen, in denen das Präsidium keinen Beschluss fassen kann.

(3) Entscheidungen gemäß Abs. 2 Z 4 sind dem Präsidium nachträglich zur Kenntnis zu bringen.

(4) Der Präsident hat bei Amtsantritt im Vorhinein festzulegen, in welcher Reihenfolge ihn die einzelnen Vizepräsidenten für den Fall seiner Verhinderung zu vertreten haben.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

20009983

Dokumentnummer

NOR40197502

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