Artikel 2
Berechnung der HOG
(1) Haftungen werden mit dem Nominalwert transparent im Rechnungsabschluss ausgewiesen.
(2) Die Obergrenzen der Haftungen werden nach einer einheitlichen Formel berechnet:
- a) Bund: HOG (t) = Öffentliche Abgaben netto (Bundesanteil) nach Untergliederung 16 (Öffentliche Abgaben) des Bundesfinanzgesetzes (t-2) x Faktor
- b) Länder und Gemeinden: HOG (t) = Einnahmen nach Abschnitt 92 und 93 gemäß Anlage 2 (Ansatzverzeichnis) der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung der Gebietskörperschaft (t-2) x Faktor
(3) Für Gemeinden werden die Haftungsobergrenzen landesweise festgelegt.
(4) Die Einnahmen der Gemeinden berechnen sich ohne Landesumlage.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2024
Gesetzesnummer
20009971
Dokumentnummer
NOR40196759
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