§ 2.
Ziel der Pilotierung ist die optimale Vorbereitung einer umfassenden Umsetzung des § 48b Abs. 3 BAO, wozu auch die Entwicklung von IT‑Lösungen bzw. erforderlichen Schnittstellen und das Eruieren von Anforderungen an die technischen Systeme gehören. Insbesondere sollen auch Erfahrungen in Bezug auf Voraussetzungen für die Akzeptanz gewonnen werden. Erkenntnisse aus der Pilotierung sind laufend auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen zu veröffentlichen.
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2017
Gesetzesnummer
20009969
Dokumentnummer
NOR40196747
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