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§ 6 Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.7.2023

Höhe der Förderung für die Abgabe von Erzeugnissen gemäß § 4

Höhe der Förderung für die Abgabe von Erzeugnissen gemäß § 4

§ 6.

Für die Abgabe von Erzeugnissen gemäß § 4 wird für die tatsächlich angefallenen Nettokosten (exklusive Umsatzsteuer) bis zu einer Höhe von maximal 6,50 Euro pro Kilogramm gelieferter Menge eine Beihilfe in Höhe von 50% für konventionell erzeugte Produkte und 70% für biologisch erzeugte Produkte gewährt. Die AMA hat jedenfalls zu Beginn des Schuljahres Referenzpreise für das jeweilige Schuljahr festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2023

Gesetzesnummer

20009965

Dokumentnummer

NOR40255012

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