Gewährung der Beihilfe für sonstige Maßnahmen gemäß § 11
Gewährung der Beihilfe für sonstige Maßnahmen gemäß § 11
§ 14.
(1) Die Beihilfe ist auf Antrag von der AMA zu gewähren, wenn die Voraussetzungen nach den in § 1 genannten Rechtsvorschriften erfüllt sind. Der Antrag auf Zahlung der Beihilfe ist spätestens am letzten Tag des dritten Monats nach Durchführung des Projekts zu stellen.
(2) Bei der Beantragung mittels Formblatt sind vorzulegen:
- 1. für Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 und Z 2 alle Belege zum Nachweis der Höhe der beantragten Kosten, zum Nachweis der tatsächlichen Durchführung der Maßnahme und gegebenenfalls zum Nachweis der Zahlung der eingereichten Kosten,
- 2. für Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 lit. a und b eine Bestätigung der Einrichtung gemäß Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über die Teilnahme am Projekt bzw. über die Durchführung des Projekts zuzüglich Angabe der Anzahl der Kinder/Lehrer/Begleitpersonen, die teilgenommen haben, und für Kosten eines Diätologen bzw. einer Diätologin oder eines Ernährungswissenschaftlers bzw. einer Ernährungswissenschaftlerin alle Belege zum Nachweis der Höhe und der Zahlung der eingereichten Kosten.
- 3. für Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 lit. c die erstellten Unterrichtsmaterialien sowie alle Belege zum Nachweis der Höhe und der Zahlung der eingereichten Kosten und
- 4. für Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 lit. d und e eine Bestätigung der Einrichtung gemäß Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über die Durchführung des Projekts, eine Fotodokumentation sowie alle Belege zum Nachweis der Höhe und der Zahlung der eingereichten Kosten.
(3) Rechnungskopien können dann vorgelegt werden, wenn bereits auf der Originalrechnung folgender Vermerk angedruckt wurde: „Zur Vorlage bei Agrarmarkt Austria (AMA) bestimmt – EU-Beihilfe Schulprogramm“. Falls dieser Vermerk fehlt, ist die Originalrechnung vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2023
Gesetzesnummer
20009965
Dokumentnummer
NOR40255019
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