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§ 18 Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.7.2020

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

§ 18.

(1)  Antragstellerinnen und Antragsteller haben den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, der AMA, des Rechnungshofs und der Europäischen Union (im Folgenden: Prüforgane) das Betreten der Betriebs- und Lagerräume während der Geschäfts- und Betriebszeiten oder nach Vereinbarung zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen, die entsprechenden Kontrollen sowie Milch- und Zuckeranteilskontrollen sowie die sonstigen Kontrollen gemäß § 16 zu ermöglichen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Im Falle automationsunterstützter Buchführung haben Antragstellerinnen und Antragsteller den Prüforganen auf Verlangen Listen mit den erforderlichen Angaben unentgeltlich auszudrucken. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen im notwendigen Ausmaß unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Duldungs- und Mitwirkungspflichten gemäß Abs. 1 gelten auch für jene Einrichtungen gemäß Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, die nicht selbst Anträge stellen.

Schlagworte

Duldungspflicht, Betriebsraum, Geschäftszeit, Milchkontrolle, Duldungspflicht

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2020

Gesetzesnummer

20009965

Dokumentnummer

NOR40224603

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