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§ 9 Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Familien und Jugend

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.8.2017

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 9.

(1) In allen Erlässen sowie internen und externen Schriftstücken des Ressorts sind Personenbezeichnungen in weiblicher und männlicher bzw. geschlechtsneutraler Form zu verwenden.

(2) Alle weibliche Bedienstete betreffenden Bezeichnungen sowie alle Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen von Frauen sind, soweit es sprachlich möglich ist, in der weiblichen Form zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2017

Gesetzesnummer

20009959

Dokumentnummer

NOR40196298

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