Sprachliche Gleichbehandlung
§ 9.
(1) In allen Erlässen sowie internen und externen Schriftstücken des Ressorts sind Personenbezeichnungen in weiblicher und männlicher bzw. geschlechtsneutraler Form zu verwenden.
(2) Alle weibliche Bedienstete betreffenden Bezeichnungen sowie alle Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen von Frauen sind, soweit es sprachlich möglich ist, in der weiblichen Form zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2017
Gesetzesnummer
20009959
Dokumentnummer
NOR40196298
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