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§ 21 Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Familien und Jugend

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.8.2017

Gleitender Wiedereinstieg

§ 21.

Ein gleitender Wiedereinstieg sollte nach Maßgabe der dienstlichen Erfordernisse in allen Tätigkeitsbereichen mit begleitenden Maßnahmen wie Umorganisation und entsprechender Reduzierung des Aufgabenbereiches ermöglicht werden. Darüber muss nachweislich ein MitarbeiterInnengespräch geführt werden.

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2017

Gesetzesnummer

20009959

Dokumentnummer

NOR40196310

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